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Nachahmungen, Imitationen, Beischläge
Erfolgreiche und beliebte Münzen sind auch im Mittelalter außerhalb ihres Ursprungsortes nachgeahmt worden. Die Gründe sind vielfältig: Teils folgte man einfach erprobten Mustern, teils wollte man am Erfolg des Vorbildes mitverdienen und den eigenen Münzen die gleiche Verbreitung sichern, teils nahm der internationale Geldverkehr nur bestimmte Sorten an. Diese Art von Nachahmungen hielt in der Regel auch die Güte (Edelmetallgehalt) des Vorbildes ein, wie etwa die Florene des 14. Jhs. Häufig haben Nachahmungen aber auch einen kriminellen Hintergrund, wenn nur noch das Bild, nicht aber die innere Güte dem Vorbild entsprach. Einen besonderen Fall stellen die sog. pseudo-imperialen Prägungen in den Staaten der Völkerwanderungszeit dar. Einen anderen Fall bilden Beischläge in Regionen, die noch nicht an geldwirtschaftliche Verhältnisse gewöhnt sind, wie Skandinavien und die westslawischen Gebiete im 10. und 11. Jh.
Herzöge, Grafen, Fürsten
Das ursprünglich nur dem König bzw. Kaiser zustehende Münzrecht ist seit dem 10. Jh. in Deutschland und Frankreich auch auf den weltlichen Adel übergegangen, teils durch königliche Delegation, teils infolge der Schwäche des Königtums durch Usurpation und Gewohnheitsrecht. Während in Frankreich die Münzprägung des Adels durch das Königtum im Laufe der Zeit zurückgedrängt und am Ende des Mittelalters ganz aufhörte, ist sie im Gebiet des Deutschen Reiches zu einem festen Bestandteil des Münzwesens geworden und im 13. Jh. durch das Königtum auch formal sanktioniert worden.
Renovatio monetae - regionale Pfennigwährungen
Verrufungen (renovatio monetae) und Währungszwang (Wechselmonopol) kennzeichnen das System der hochmittelalterlichen Pfennigwährungen im Deutschen Reich. Zu bestimmten Stichtagen, meist jährlich, wurde das umlaufende Geld eingezogen („verrufen“). Wer Geschäfte auf dem Markt machen wollte, war gezwungen, sein Geld dort umzuwechseln, wobei man meist für 12 alte nur 9 neue Pfennige erhielt, so daß der Münz- und Marktherr praktisch eine jährliche „Vermögenssteuer“ von 25 Prozent erhob.